EnSTransV
§ 5Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
- 1.
- der Name des Begünstigten,
- 2.
- die Anschrift des Begünstigten,
- 3.
- der Identifikator des Begünstigten,
- 4.
- die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms,
- 5.
- die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro,
- 6.
- der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,
- 7.
- ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,
- 8.
- ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und
- 9.
- ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115810016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d4ddfd497bd9624c76cfb31a48603fa826d55ee5078f49e5a73786f4082a39a