EnSTransV
§ 3Grundsätze
- 1.
- 10 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 2.
- 10 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 3.
- 100 000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.
- 1.
- eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
- 2.
- eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
- 1.
- die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,
- 2.
- die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie
- 3.
- die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.
- 1.
- bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 2.
- bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 3.
- mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 4.
- mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.
- 1.
- nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10 001 Euro bis 100 000 Euro;
- 2.
- nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10 001 Euro bis 100 000 Euro;
- 3.
- nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30 000 001 bis 60 000 000 Euro, von 60 000 001 bis 100 000 000 Euro, von 100 000 001 bis 250 000 000 Euro sowie von 250 000 001 und mehr Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115810016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d4ddfd497bd9624c76cfb31a48603fa826d55ee5078f49e5a73786f4082a39a