(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und Zusammenschlüsse sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
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