Zum Gesetzesinhalt

EnSiG

§ 5Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036810974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48bacf28d7b8a13c1b5e1d9478e1d76668707fa91e26c7f9b33fa243374f195f

XML-Quelle beim Herausgeber