EnSiG
§ 16Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen
Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
- 1.
- bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
- a)
- sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,
- b)
- sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
- 2.
- bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
- a)
- soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
- b)
- soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036810974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48bacf28d7b8a13c1b5e1d9478e1d76668707fa91e26c7f9b33fa243374f195f