EnSiG
§ 14Bekanntgabe und Zustellung
Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
- 1.
- im Fall der elektronischen Übermittlung an einen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als bekannt gegeben gilt;
- 2.
- eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie kann im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch Presse, Rundfunk, insbesondere Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar als bekannt gegeben;
- 3.
- ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht.
- 1.
- § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für sämtliche Zustellungen mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann;
- 2.
- im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036810974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48bacf28d7b8a13c1b5e1d9478e1d76668707fa91e26c7f9b33fa243374f195f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 BGBVerbraucher
„… mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann; 2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes d …“