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ENeuOG

§ 4

Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens

(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 8.7.2016 I 1594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237809993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 825d520323a770f7b7af1ed4abadd1ce37ea210519618c5c2cf536736275d7da

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