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EnergieStV

§ 87Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller, ausgenommen im Versandhandel, dem Antrag einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes beizufügen. In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nachweis anerkannt werden. In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175310006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 169 AOFestsetzungsfrist

    „… tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalen …“