(1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.
(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuerfreie Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.
(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in begründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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