(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
1.
die Mengen der unversteuert und versteuert bezogenen Kohle,
2.
die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes entstanden ist,
3.
die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung,
4.
die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers,
5.
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen.
(4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle zur Untersuchung entnehmen.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 65 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuerter Kohle eingestellt wird.
(8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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