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EnergieStV

§ 49bNachweise für die Vorversteuerung

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Ladescheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuerschuldner weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich erscheint.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175310006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298

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