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EnergieStV

§ 38cErstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden
1.
in einen anderen Mitgliedstaat oder
2.
in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175310006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298

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