EnergieStV
§ 35Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- 1.
- von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,
- 1a.
- von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,
- 2.
- von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,
- 3.
- von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im Steuergebiet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175310006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298