EnergieStV
§ 12Antrag auf Herstellererlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- 1.
- eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan;
- 2.
- eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben
- a)
- das Herstellungsverfahren,
- b)
- die zu bearbeitenden Rohstoffe,
- c)
- die herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale,
- d)
- die Nebenerzeugnisse und Abfälle;
- 3.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung;
- 4.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175310006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298