EnergieStV
§ 11Pflichten des Anlagenbetreibers
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers,
- 2.
- ihr Standort,
- 3.
- der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
- 4.
- eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
- 5.
- eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
- 6.
- eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,
- 7.
- eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und
- 8.
- eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175310006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298