EnergieStV
§ 102Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- 1.
- An- und Abfahrten
- a)
- von und zu der Einsatzstelle,
- b)
- von und zu dem Betriebshof,
- c)
- von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,
- d)
- vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,
- 2.
- Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,
- 3.
- Werkstattfahrten,
- 4.
- Ersatzwagengestellfahrten,
- 5.
- Hilfszugeinsatzfahrten,
- 6.
- Überführungsfahrten,
- 7.
- Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie
- 8.
- Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
- 1.
- zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,
- 2.
- zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,
- 3.
- von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie
- 4.
- zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175310006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a9c83c2201b44d639f018b396a8ce6d897837aebf1d58182f6c7e3418c4298
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 169 AOFestsetzungsfrist
„… tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalen …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 17d StromStVSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
„… stigen mit Strom betriebenen Anlagen des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Betriebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend.“