EMVG
§ 24Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
- 1.
- die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,
- 2.
- die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- 3.
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- 4.
- die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
- 5.
- eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR287910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 517a91ccf75075625b29f2e5da846d46e08ad0a2ea89f03cd1cc3fbae3b75fb1