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EMVG

§ 24Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
1.
die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,
2.
die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
3.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
4.
die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
5.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 F. 14.12.2016 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 517a91ccf75075625b29f2e5da846d46e08ad0a2ea89f03cd1cc3fbae3b75fb1

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