Zum Gesetzesinhalt

EMVG

§ 22Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

(1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24 bis 26 und 29 zu veranlassen;
2.
(weggefallen)
3.
auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgestellte und vorgeführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforderungen des § 7 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen;
4.
ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen;
5.
Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
6.
Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;
7.
im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;
8.
Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dürfen;
9.
die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu vollziehen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 F. 14.12.2016 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 517a91ccf75075625b29f2e5da846d46e08ad0a2ea89f03cd1cc3fbae3b75fb1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Zeitaufwand 2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Num …“