EmoG
§ 4Kennzeichnung
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge
- 1.
- die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,
- 2.
- die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und
- 3.
- das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
Aufh: Das G tritt gem. § 8 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64683886e617b5dda80ae8eace9b181986de5ecb39c7239b81f083d6801ae781
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GebOSt(zu § 1)
„… e Viertelstunde Bearbeitungszeit 259 Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV 11,00 260 Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach …“