EmoG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge
- 1.
- ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
- 2.
- ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
- a)
- dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
- b)
- dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
- 3.
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
- a)
- Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
- b)
- Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
- 4.
- ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
- 5.
- Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
- 6.
- Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
Aufh: Das G tritt gem. § 8 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64683886e617b5dda80ae8eace9b181986de5ecb39c7239b81f083d6801ae781