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EmoG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
2.
ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
a)
dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b)
dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
3.
ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
a)
Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b)
Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,
4.
ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
5.
Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
6.
Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Das G tritt gem. § 8 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64683886e617b5dda80ae8eace9b181986de5ecb39c7239b81f083d6801ae781

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