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ELV

§ 9Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b) Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,
2.
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a

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