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ELV

§ 10Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2.
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3.
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a

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