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Anlage 4(zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Stoffhöchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei
1 mg/kg
1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4efdb41a34fc21469192c2c7195ccd78f59fcfad7623e38e5c57298dde050ccc

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