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§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- 1.
Elektrotechnische Anlagen
und Betriebsmittelmit 30 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 36 Prozent, - 3.
Systementwurf mit 12 Prozent, - 4.
Funktions- und Systemanalyse mit 12 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fb3802bf32cc1dfef41db647c0abdde2653a0941095e309312a57d75d9c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 35a HwO
„… m Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.“