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§ 12Prüfungsbereich Systementwurf
- 1.
- eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
- 2.
- unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- mechanische, elektrische oder wickeltechnische Komponenten auszuwählen, elektronische Systemkomponenten zu parametrieren und
- 4.
- Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzupassen und Standardsoftware zur Steuerung anzuwenden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fb3802bf32cc1dfef41db647c0abdde2653a0941095e309312a57d75d9c993