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§ 12Prüfungsbereich Systementwurf
- 1.
- eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
- 2.
- unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- mechanische, elektrische oder wickeltechnische Komponenten auszuwählen und elektronische Systemkomponenten zu parametrieren und
- 4.
- Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzupassen und Standardsoftware anzuwenden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ae936aeea62ac1b3c3fb4c91d11795ec6b39c11d2d2871cd2c23b73d0ec8b0b