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ElekMaschBBBiGAusbV

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Kundenauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ae936aeea62ac1b3c3fb4c91d11795ec6b39c11d2d2871cd2c23b73d0ec8b0b

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