ElekAusbV
§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
- 1.
- Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,
- 2.
- funktionelle Zusammenhänge in Anlagen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
- 3.
- Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu beseitigen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
- 1.
- in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik die Analyse einer gebäudetechnischen Anlage und
- 2.
- in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik die Analyse einer Automatisierungsanlage.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 085ece19295ed380d04ca9bd5a83bd7d25aa604c42b8ed99d6d6fad2fbef5d81