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ElekAusbV

§ 12Prüfungsbereich Systementwurf

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln,
2.
Anlagenspezifikationen festzulegen, elektrotechnische Komponenten und Software auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware anzuwenden und
3.
Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind
1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer gebäudetechnischen Anlage und
2.
in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik der Entwurf einer Änderung einer Automatisierungsanlage zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 085ece19295ed380d04ca9bd5a83bd7d25aa604c42b8ed99d6d6fad2fbef5d81

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