EJTAnV
§ 1Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR352000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5d541cf428cd02f005cfc6ae91cf931e424de97d2c4dece0a045c0580c90b9a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 EJKoVNationales Eurojust-Koordinierungssystem
„… llen und 3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisatio …“