Zum Gesetzesinhalt

EJTAnV

§ 1Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5d541cf428cd02f005cfc6ae91cf931e424de97d2c4dece0a045c0580c90b9a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 EJKoVNationales Eurojust-Koordinierungssystem

    „… llen und 3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisatio …“