EJKoV
§ 4Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust
- 1.
- den Eurojust-Anlaufstellen,
- 2.
- den Eurojust-Kontaktstellen und
- 3.
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.12.2019 I 2010
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209310012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d739b8469c721ab9ebb645f74070e359a026909ef55cdfa241eb4e920d50f366
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 EJTAnVNationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
„… llen und 3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisatio …“