EinwV
Allgemeine Hinweise
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++)Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 6.2.2025 I Nr. 32 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.4.2025 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0200B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c6a4cb3a44989bce810a6537695959492ecfd7acee730bd42531753234abea3