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EinSiG

§ 49Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme

Einlagensicherungsgesetz

(1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, berechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestandsgefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liquidität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durchzuführen, sofern
1.
das Sicherungssystem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügt,
2.
die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes getroffen hat,
3.
die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbezogenen Sicherungssystems übersteigen,
4.
diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem gestützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem umfassen,
5.
diese Maßnahme mit der Zusage seitens des gestützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeckten Einlagen verbunden ist und
6.
die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestätigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute in der Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Sonderbeiträge zu zahlen.
Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Benehmen.
(2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind, werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht durchgeführt.
(3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maßnahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichenfalls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maßnahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur Verfügung stellen, falls
1.
Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder
2.
die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 49 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 224689a2a3153f6ac064c4ce3ee7b66c2133313f772d672af04a9dad05391e44

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