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EinkFachwBAProPPrV

§ 1Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement“ und „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich die Beschaffung zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe auf nationalen und internationalen Märkten innovativ, nachhaltig und wertschöpfend zu gestalten und umzusetzen. Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sollen auch soziale, rechtliche und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bedarfe ermitteln, analysieren und abstimmen,
2.
Märkte regelmäßig beobachten und analysieren,
3.
Einkaufsstrategien entwickeln und abstimmen mit dem Ziel, Mehrwerte durch geeignete Einkaufspolitik und -organisation sowie geeignetes Einkaufsmarketing zu schaffen,
4.
Lieferantenmanagement gestalten,
5.
Aufträge planen und disponieren und Einkaufsvorgänge koordinieren bis hin zu Vertragsverhandlungen mit Lieferanten,
6.
rechtliche Vertrags- und Haftungsvoraussetzungen prüfen und Einkaufsverträge abschlussreif vorbereiten,
7.
Leistungserbringung durch Qualitätsmanagement und Risikomanagement nachhaltig sicherstellen,
8.
Einkaufserfolge durch Controlling messen und dokumentieren,
9.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen sowie ihre berufliche Entwicklung fördern, einschließlich Ausbildung von Nachwuchskräften, Umsetzen von Teamarbeit und Projektmanagement,
10.
Berufsausbildung organisieren.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 genannten Handlungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Procurement“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Einkauf“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf“ vorangestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-52 v. 21.8.2014 I 1466 (EinkFachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR306200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2b399f691d213cb7fa75bb42a82087bb366f56fbb23d81349442c77e3193c06

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