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EinglMV 2026

§ 3Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe zur Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen und für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2026

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2026, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 4 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14F0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56b6324bf4dd59213ea61c385b6c39169656ca418f171ad61fbf3e90246dc5b7

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