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EinbTestV

§ 4Datenerhebung und -verarbeitung

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs

Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke der Durchführung des Einbürgerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Prüfungsteilnehmer erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2024 I Nr. 211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a0aa90e579fb4a90c960bf01632799a31889181f8519bfe787fc157d6d4a57f

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