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EinbTestV

§ 3Verfahren des Einbürgerungstests über Landesstellen

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs

In dem Fall, dass ein Land die gesamte technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests in seinem Zuständigkeitsbereich selbst mittels seiner Behörden oder von ihm beauftragter Stellen organisiert, erhält es die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zugelassenen Fragebögen und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf entsprechend § 2 Abs. 3 sowie für die Testauswertung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2024 I Nr. 211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a0aa90e579fb4a90c960bf01632799a31889181f8519bfe787fc157d6d4a57f

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