Zum Gesetzesinhalt

EigZulG

§ 8Bemessungsgrundlage

Eigenheimzulagengesetz

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178310995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c930819c8d547e264c9ce2092dd7e8364b4d0d44492512b8d802dddfe6db82a

XML-Quelle beim Herausgeber