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eIDKG

§ 26Übergangsvorschrift

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322

Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084610019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e76900a7f76d8dcb3a5f1d6f1239f7dbd62a4591a765692c2e06b3c9c4e0cdb

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