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eIDKG

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322

Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084610019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e76900a7f76d8dcb3a5f1d6f1239f7dbd62a4591a765692c2e06b3c9c4e0cdb

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1eID-Karte§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber§ 4Kartenmuster; Seriennummer; Chip§ 5Gültigkeitsdauer§ 6Sachliche Zuständigkeit§ 7Örtliche ZuständigkeitAbschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät§ 8Ausstellung der eID-Karte§ 8aEinrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät§ 9Sperrung und Entsperrung§ 10Informationspflichten§ 11Datenerfassung, -prüfung und -übermittlungAbschnitt 3 Nutzung der eID-Karte§ 12Elektronischer Identitätsnachweis§ 13Vor-Ort-Auslesen§ 14Speicherung im Rahmen des elektronischen IdentitätsnachweisesAbschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen§ 14aHoheitliche Berechtigungszertifikate§ 15Berechtigungen für Diensteanbieter§ 16Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter§ 17Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter§ 18Elektronische SignaturAbschnitt 5 eID-Karte-Register§ 19eID-Karte-Register§ 19aVerwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten DatenAbschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung§ 20Pflichten des Karteninhabers§ 21Ungültigkeit§ 22Einziehung und SicherstellungAbschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften§ 23Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung§ 24Bußgeldvorschriften§ 25Verordnungsermächtigung§ 26Übergangsvorschrift