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eIDKG

§ 22Einziehung und Sicherstellung

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322

Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084610019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e76900a7f76d8dcb3a5f1d6f1239f7dbd62a4591a765692c2e06b3c9c4e0cdb

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