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EHVV 2012

§ 6Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten

Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012

Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 134 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70c1044dbedbd0a69b99c6459baa57460493be9bb405cf6abc7589192aaefb87

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