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EHVV 2012

§ 4Abwicklung

Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012

(1) Die Abwicklung der erfolgreichen Gebote der Versteigerung im Spothandel und im Terminhandel unterliegt jeweils denselben Bedingungen, wie sie an der durchführenden Börse für die Abwicklung des entsprechenden Handels mit Berechtigungen gelten.
(2) Für das Einstellen und Ändern der Gebote sowie für die Feststellung der erfolgreichen Gebote darf die durchführende Börse von den Teilnehmern keine höheren Gebühren oder Entgelte verlangen als beim jeweils entsprechenden Handel mit Berechtigungen. Dies gilt auch für die Abwicklung der Erfüllungsgeschäfte bei den erfolgreichen Geboten (Clearing) durch die durchführende Börse oder eine angeschlossene Institution.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 134 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70c1044dbedbd0a69b99c6459baa57460493be9bb405cf6abc7589192aaefb87

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