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Art 2

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006440964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78f596aa38fbbefdc951a0060ba304c6bf22b1c0be0de4fe1c4f32036b132ecf

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