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Art 2

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161900014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd41f2add59b5a060320965f22043b2fbb466e4c5b513d73716ba5e4dc994d0c

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