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Art 1

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber
und
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold

als Ehrenzeichen an.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161900014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd41f2add59b5a060320965f22043b2fbb466e4c5b513d73716ba5e4dc994d0c

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