Zum Gesetzesinhalt

EhrenamtStiftG

§ 9Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8703945b7997db4289ef6be7a295871a25d11ed987f2383f48074abd919ec908

XML-Quelle beim Herausgeber