EhrenamtStiftG
§ 10Haushalt
Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8703945b7997db4289ef6be7a295871a25d11ed987f2383f48074abd919ec908
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 108 BHOGenehmigung des Haushaltsplans
„… ahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesre …“