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EhfG

§ 8Weitergewährung der Unterhaltsleistungen

Entwicklungshelfer-Gesetz

(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.
(2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes endet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005490969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2bcf235fc40320147d618260a832c8da47146b6be544d1d04f8bdcc94d2af83

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