(1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, wenn der Entwicklungshelfer die Gesundheitsstörung oder den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Gesundheitsstörung im Sinne des Absatzes 1 erwerbsgemindert oder berufsunfähig (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) oder stirbt er an ihren Folgen und ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt, so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in der Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erhält oder vom Träger einen Beitragszuschuß zu einer von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
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